In der Gemeinderatsitzung vom 12. 12. 2024 wurde über das Thema „neue Grundsteuerberechnung“ viel diskutiert. Hierzu möchten wir in Kurzform alle Bürgerinnen und Bürger informieren.
Wir unterstellen, dass die Vorgeschichte zur Grundsteuerreform allen bekannt ist, und möchten an dieser Stelle nicht mehr ausführlich davon berichten. (die ausführliche Variante findet ihr im „Burger-Menue“ unter Gemeinderat / Sitzungsprotokolle)
Für die neue Berechnung hat das Land Rheinland-Pfalz das sog. Bundesmodell gewählt.
Mit der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 01.01.2022 erfolgte eine wertmäßige Aktualisierung, die sich nun ab 2025 in den Steuermessbeträgen niederschlägt.
Kraft Gesetzes endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum am 31.12.2024 und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.
Aufgrund dessen ist es also nicht mehr möglich, die Realsteuern für 2025 auf Grundlage der Hebesätze des Vorjahres festzusetzen. Hierfür ist grundsätzlich eine gültige Haushaltssatzung für das Jahr 2025 erforderlich.
Die Realsteuerhebesätze für 2025 mussten demzufolge in einer neuen Hebesatzsatzung festgelegt werden. Andernfalls ist eine rechtssichere Veranlagung zu Beginn des Jahres 2025 nicht gewährleistet.
Da wir bereits einen verabschiedeten Doppelhaushalt 2024/2025 haben, werden mit der neuen Hebesatzsatzung für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer zunächst die Hebesätze unverändert zum Vorjahr bekräftigt.
Gründe für einen unveränderten Hebesatz: Das endgültige Volumen der Grundsteuerwerte für die darauf ansetzende Hebesatzveranlagung liegt für die Kommunen derzeit noch nicht abschließend vor. Es werden täglich noch Änderungen im Steueramt nach Änderungseingaben des Finanzamtes in das Veranlagungsprogramm eingepflegt.Einige Haushalte sind derzeit noch nicht aufgestellt, d.h. ein Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleiches kann demzufolge noch nicht beurteilt werden, um eine Hebesatzreduzierung überhaupt rechtfertigen zu können. Dies gilt insbesondere, wenn die Nivellierungssätze für die Ermittlung der Steuerkraftzahlen unterschritten werden sollten (Grundsteuer A = 345 v.H. und Grundsteuer B = 465 v.H. nachrichtlich GewSt 380 v.H.). Auf die hieraus folgenden möglichen negativen Konsequenzen für Zuwendungsanträge zu Fördermaßnahmen des Landes bei Festsetzungen unterhalb der Nivellierungssätze wurde nochmals besonders hingewiesen.
Nach Erläuterung des Sachverhaltes entstand im Gemeinderat eine rege und andauernde Diskussion über die Vorgehensweise. Die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger, wie etwaige Mehrkosten, wurden in den Fokus gestellt und sollten unbedingt vermieden werden. Auch die Auswirkungen für den Haushalt müssen betrachtet werden, da ohne Erhebung einer Satzung keine Bescheide ausgestellt werden können. Angesprochene Änderungen des Hebesatzes können erst nach genauer Prüfung diskutiert werden.
Nach gründlicher Abwägung aller Aspekte stimmte der Gemeinderat zu, die Satzung zu beschließen, allerdings unter Vorbehalt. Ziel ist es den Hebesatz so anzupassen, dass sich das Gesamtgrundsteueraufkommen so gestaltet, dass der beschlossene Haushalt gesichert, Mindestsätze eingehalten und möglichst die Bürger nicht übermäßig aufgrund eventuellr höherer Grundsteuermesszahlen belastet werden.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Gemeinde Lorscheid über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 12.12.24 vorbehaltlich einer Überprüfung in 2025.
Nach Mitteilung der Einnahmen aus den Realsteuern 2024 bis zum Ende des ersten Quartals sowie einer Einnahmenschätzung aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage bis zum Ende des zweiten Quartals durch die Verwaltung, werden die Hebesätze der Ortsgemeinde Lorscheid überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Der Klarheit wegen, bittet der Gemeinderat die Verbandsgemeindeverwaltung zeitnah aktuelle Zahlen zu liefern.